BEG: Reformiertes Förderprogramm für Heizung und Sanierung gestartet

Nach einigen Unsicherheiten im Zuge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) kam mit dem Jahreswechsel nun Gewissheit in puncto Gebäudeförderung: Am 29. Dezember 2023 wurde die Richtlinie für die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Seit dem 1. Januar 2024 gilt das reformierte Förderprogramm.

Aus zahlreichen Gesprächen mit unseren Kund:innen wissen wir, dass das Thema gerade auf kommunaler Ebene von großem Interesse ist – und hierbei insbesondere die Ausgestaltung der Fördersystematik. Daher die zentralen Elemente hier noch einmal im Überblick:

BEG EM 2024 – die wichtigsten Eckpunkte der Fördersystematik

Die Förderung von Einzelmaßnahmen im BEG ist unterteilt in

  • die Förderung von Anlagen zur Wärmeerzeugung und
  • die Förderung von Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung).

In beiden Bereichen können Zuschüsse und Boni in Anspruch genommen werden – welche das sind und wie hoch diese ausfallen, haben wir im Folgenden zusammengestellt.

Förderung von Anlagen zur Wärmeerzeugung
Im Rahmen dieser Förderung wird ein Zuschuss von 30 % zu den Investitionskosten in Wohn- und Nichtwohngebäuden gewährt. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen ergänzt werden um

  • einen Klimageschwindigkeitsbonus von max. 20 %,
  • einen Einkommensbonus von 30 % sowie
  • einen Effizienzbonus von 5 %.

Die in der Tabelle genannten Fördersätze können bis zu einer Obergrenze von 70% miteinander kombiniert werden. Aufgrund der Beschränkung des Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus wird diese Obergrenze jedoch nur für selbstnutzende Eigentümer:innen relevant sein. Wird die BEG EM mit anderen Förderprogrammen kombiniert, liegt die Kumulierungsgrenze bei 60%.

Der Klimageschwindigkeitsbonus

  • ist gestaffelt und nimmt im Laufe der Jahre ab.
  • liegt bis Ende 2028 bei 20 % und nimmt anschließend alle 2 Jahre um drei Prozentpunkte ab (2029-2030: 17 %, 2031-2032: 14 %, 2033-2034: 11 %, 2035-2036: 8 %).
  • entfällt ab 2037.
  • wird nur selbstnutzenden Eigentümer:innen für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.
  • ist an den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen geknüpft, wenn die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.

Der Einkommensbonus

  • kann nur von selbstnutzenden Eigentümer:innen und auch jeweils nur für eine selbstgenutzte Wohneinheit genutzt werden.
  • wird nur gewährt, wenn das zu versteuernde Haushaltseinkommen unter 40.000 € liegt.

Der Effizienzbonus

  • gilt für Wärmepumpen, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.

Förderfähige Kosten

Förderung von Effizienzmaßnahmen
Bei dieser Förderung wird für Einzelmaßnahmen in den Bereichen Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung ein Zuschuss von 15 % gewährt. Dieser kann im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) um einen Bonus von 5 % ergänzt werden. Für Einzelmaßnahmen zur Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung beträgt der Zuschuss 50 %.

Förderfähige Kosten

Förderstellen: neue Zuständigkeiten
Übrigens: Im Zuge der Überarbeitung des Förderprogramms wurden auch die Förderstellen neu zugeordnet. War bislang das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) für sämtliche Zuschüsse sowohl für Heizung als auch Sanierung zuständig, ist es seit 1. Januar 2024 nur noch für Sanierungsmaßnahmen (Fenster, Türen, Dämmung, Dach), für Anlagentechnik, die Heizungsoptimierung sowie die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes verantwortlich. Anträge für Zuschüsse im Rahmen der Förderung einer Heizung sind direkt an die KfW Bank zu richten.

Bitte beachten Sie, dass das Hamburg Institut keine Energieberatung für einzelne, private Gebäude anbietet. Mit der BEG kennen wir uns dennoch bestens aus. Wir beraten Unternehmen bei der Strategie und Beantragung von Fördermitteln sowie kommunale Akteur:innen bei der Entwicklung eigener Förderprogramme. Wenden Sie sich bei Fragestellungen zum Themenbereich BEG daher jederzeit gerne an uns.